05.02.2022 Wettkämpfe in Stufe Rot auch im Amateursport möglich
Wie kürzlich berichtet, kann nun auch der Amateursport seinen Wettkampf- und Ligaspielbetrieb durchführen, wenn die Corona-Ampel auf „Rot“ steht.
Heute ist die 9. Änderung der Corona-LVO M-V vom 04.02.2022, die am 5.02.2022 in Kraft tritt, veröffentlicht worden.
Hier die wichtigsten Änderungen für den vereinsbasierten Sport im Einzelnen:
- In der Stufe 4 der Corona-Ampel (Rot) ist der Spiel- und Wettkampfbetrieb mit bis zu 100 Personen im Innenbereich und 200 Personen im Außenbereich möglich. (§ 1g Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V)
- Dies gilt sowohl für den Kinder- und Jugendsport als auch für den Erwachsenensport.
- Die Personenzahlen umfassen jeweils alle für die Wettkampfdurchführung tätigen Personen (Schieds- und Wettkampfgericht, medizinisches Personal, Betreuung).
- Auch in Schwimmhallen ist der Spiel- und Wettkampfbetrieb mit bis zu 100 Personen im Innenbereich und 200 Personen im Außenbereich möglich (jeweils einschließlich aller für die Wettkampfdurchführung tätigen Personen).
(§ 1 g Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V)
- Zuschauer bleiben in der Stufe 4 (Rot) zunächst weiterhin untersagt.
- Im Trainingsbetrieb bleibt es in der Stufe „Rot“ bei den bisherigen Obergrenzen (15 Personen im Innenbereich, 25 Personen im Außenbereich).
- Für Sporttreibende gilt jeweils die 2-G-Plus-Regelung (in der Stufe „Rot“ auch im Außenbereich). Bei Personen, die für die Wettkampfdurchführung tätig sind, greift die 3-G-Regel.
29.11.2021 2-G-Plus-Regelung und weitere Corona-Schutzmaßnahmen im Sport
Aktualisierte Fassung
29.11.2021
Die vorliegende Fassung wurde gegenüber der Veröffentlichung vom 26.11.2021 zu Punkt 2 – Kinder und Jugendliche in der Corona-Stufe 4 („Rot“) – präzisiert.
Am 24.11.2021 ist die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23.11.2021 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Landesverordnung:
- Das 2-G-Erfordernis (nur Genesene und vollständig Geimpfte dürfen ein Angebot in Anspruch nehmen) gilt unter Umständen bereits in der Stufe 2 („Gelb“) (vgl. § 1e Corona-LVO M-V).
- Die neue 2-G-Plus-Regelung besagt, dass die allein zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen negativen Corona-Test vorlegen müssen (vgl. § 1f Corona-LVO M-V).
Welche Auswirkungen haben die aktuellen Regelungen auf den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?
1. Erwachsene
- Ab der Corona-Stufe 2 („Gelb“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind = 2-G-Erfordernis (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).
Den Geimpften oder Genesenen wird dringend empfohlen, eine Corona-Testung durchzuführen.
- Ab der Corona-Stufe 3 („Orange“) müssen die nach der „2-G-Regel“ ausschließlich zugelassenen Genesenen oder vollständig Geimpften zudem einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen, um vereinsbasierten Sport im Innenbereich ausüben zu können = 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).
2. Kinder und Jugendliche
- Bis einschließlich Corona-Stufe 2 („Gelb“) gelten 2-G-Erfordernis und 2-G-Plus-Regelung für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.
- In der Corona-Stufe 3 („Orange“) ist das 2-G-Erfordernis für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Sport im Innenbereich zwar grundsätzlich anwendbar – greift aufgrund der Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen mit Geimpften und Genesenen zurzeit aber nicht (vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 - 6 Corona-LVO M-V).
Kinder und Jugendliche dürfen bis zum 31.12.2021 auch ohne einen Impf- bzw. Genesenennachweis Vereinssport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen.
Testpflichten, die die Verordnung für Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren in der Stufe 3 eigentlich vorsieht, entfallen im vereinsbasierten Sport, da hier für unter 18-Jährige aktuell keine Testpflicht vorgesehen ist (vgl. Anlage 21 Nr. 6 d) Corona-LVO M-V).
Dennoch wird den Betroffenen bzw. ihren Eltern dringend empfohlen, vor der Ausübung des Vereinssports eine Corona-Testung durchzuführen, falls an dem Tag nicht ohnehin eine Testung in der Schule stattgefunden hat.
Achtung:
Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.
- In der Corona-Stufe 4 („Rot“) gilt für die Ausübung von vereinsbasiertem Sport von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Innenbereich die 2-G-Plus-Regelung (vgl. § 1f Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Corona-LVO M-V). Das bedeutet:
Alle Kinder und Jugendliche dürfen zurzeit grundsätzlich vereinsbasierten Sport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für einen Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (aufgrund der Gleichsetzung mit Geimpften und Genesenen, vgl. § 1e Abs. 3 und 5 i.V.m. § 1d Absätze 4 – 6 Corona-LVO M-V).
Sie müssen aber einen gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen.
Die Testpflicht gilt für alle Kinder und Jugendlichen (für die Kinder und Jugendlichen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind, und für die Kinder und Jugendlichen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind).
Ausgenommen von dem Testerfordernis sind Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres.
Achtung:
Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Plus-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.
3. Anleitungspersonen
- Für „Anleitungspersonen“ (ehrenamtliche wie hauptamtlich beschäftigte Übungsleiter/ Trainer), die die Sportangebote durchführen, greift die 3-G-Regelung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz.
- Sie müssen also einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen.
- Alternativ können sie unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Testangebot des Vereins wahrnehmen.
- Die 3-G-Regelung gilt derzeit in allen Corona-Warnstufen. Auch dann, wenn das 2-G-Erfordernis oder die 2-G-Plus-Regelung gelten, reicht für nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen ein tagesaktueller negativer Corona-Test aus.
4. Testungen
- Die Ausübung des vereinsbasierten Sports ist derzeit in vielen Fällen nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test möglich.
- Der Umgang mit Schnell- und Selbsttests ist in § 1a Corona-LVO M-V geregelt.
- Gemäß § 1a Absatz 5 Corona-LVO M-V darf der Verein für die Sporttreibenden sogenannte begleitete Selbsttests durchführen.
- Dies gilt ebenso für die Testung von Anleitungspersonen (Übungsleiter, Trainer), vgl. § 28b Infektionsschutzgesetz, § 1a Abs. 3 Corona-LVO M-V.
- Für die Corona-Testungen ist das Testzertifikat gemäß Anlage T zu § 1a der Corona-Landesverordnung zu verwenden: Testzertifikat-PDF
- Für Schülerinnen und Schüler gilt Folgendes:
Gemäß § 1a der 3. Schul-Corona-Verordnung besteht für Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, sich zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu testen. Diese Testpflicht kann u.a. erfüllt werden durch die Testung in der Schule. Schülerinnen und Schüler, die den Selbsttest an der Schule durchführen, können analog zu den Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 1 a Absatz 3 Corona LVO MV auf Wunsch einen Nachweis über das Testergebnis von der Schule bekommen. Dieser wäre dann tagesaktuell auch für das Vereinstraining am Nachmittag gültig.
Hinweise / Sonstiges
- Für Zuschauende finden die o.g. Regelungen im vereinsbasierten Sport gem. § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V gleichermaßen Anwendung.
- Bei Sportveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V (Innen- und Außenbereich) gilt das 2-G-Erfordernis ab der Stufe 2 („Gelb“), die 2-G-Plus-Regelung ab der Stufe 3 („Orange“), und zwar jeweils nur für Zuschauer.
- Die 2-G-Erfordernisse sowie die 2-G-Plus-Regelung greifen bei der Zuordnung in eine höhere Stufe nicht bereits am ersten Tag. Sie gelten, wenn die Zuordnung in der entsprechenden Stufe an drei Tagen hintereinander erfolgt ist, ab dem übernächsten Tag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V). (Zum Verfahren bei der Zuordnung in eine niedrigere Stufe siehe § 1 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO M-V).
- Das 2-G-Erfordernis sowie die 2-G-Regelung greifen nicht nur bei Vorliegen der entsprechenden Stufe im jeweiligen Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, sondern schon dann, wenn die sogenannte Hospitalisierungsinzidenz landesweit bestimmte Schwellenwerte überschreitet (vgl. § 1 Abs. 4 – 6 Corona-LVO M-V).
- In der Corona-Stufe 4 („Rot“) können bis zum 15. Dezember 2021 weitergehende Maßnahmen zur Anwendung kommen, wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems droht (vgl. § 1g Abs. 4, Abs. 5 Corona-LVO M-V).
- Für Mitgliederversammlungen greift das 2-G-Erfordernis nunmehr ab Stufe 3 („Orange“), vgl. § 1e Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V – und die 2-G-Plus-Regelung ab Stufe 4 („Rot“), vgl. § 1f Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 5 Corona-LVO M-V.
Die Corona-Landesverordnung vom 23. November 2021 können Sie hier nachlesen:
Aufgrund steigender Inzidenzwerte kommen die in der Corona-Landesverordnung M-V vorgesehenen Testerfordernisse in den Städten Rostock und Schwerin ab dem 23. August 2021 zunächst wieder zum Tragen.
Für den Vereinssport in Rostock und Schwerin bedeutet das:
In geschlossenen Räumen müssen erwachsene Sporttreibende, Zuschauer und Anleitungspersonen (letztere zweimal wöchentlich) einen negativen Corona-Test vorlegen (vgl. Anlage 21 Nr. 6. d) und § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V). Sollte nach der „risikogewichteten Einstufung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales“ in einem Landkreis die Stufe 2 (orange) an drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht werden, muss ab dem übernächsten Tag auch dort wieder getestet werden. Für Geimpfte und Genesene gelten diese Testpflichten weiterhin nicht.
Schülerinnen und Schüler bleiben – auch in den Ferien und unabhängig von den jeweiligen Inzidenzwerten – von der Testpflicht im Vereinssport befreit.
Aus den aktuellen Corona-Änderungsverordnungen vom 11. und 17. August 2021 ergeben sich aber auch Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:
- Bei Sportveranstaltungen im Freien gilt die Maskenpflicht für Zuschauer grundsätzlich erst ab Stufe 3 (rot) – auch in Rostock und Schwerin also derzeit nicht.
- Die bisherige Obergrenze für Trainingsgruppen (30 in Innenräumen und 50 im Außenbereich) wurde komplett gestrichen.
11.06.2021 Weitere Öffnungsschritte für den Sport in M-V
Die Landesregierung M-V hat angesichts weiter sinkendender Infektionszahlen beschlossen, die angekündigten Lockerungen auf den 11. Juni 2021 vorzuziehen und zusätzliche Erleichterungen wie die Anhebung der Personengrenzen für (Sport-)Veranstaltungen zu ermöglichen.
Unterschieden wird jetzt zwischen vereinsbasiertem Sportbetrieb (im Innen- und Außenbereich), nicht vereinsbasiertem Sport im Freien sowie nicht vereinsbasiertem Sport in Innenräumen:
1. Vereinsbasierter Sportbetrieb:
- Der vereinsbasierte Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten-, Behinderten-, Gesundheits- und Nachwuchsleistungssport (Sportbetrieb) ist zulässig, auch mit Zuschauenden (vgl. § 2 Absatz 21 Nr. 1 Corona-LVO M-V).
- Es besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten.
- Die Obergrenze für Trainingsgruppen beträgt 30 Personen in Innenräumen und 50 Personen im Außenbereich, jeweils einschließlich Anleitungsperson (vgl. Anlage 21 Nummer 3).
- Der Sportbetrieb mit Zuschauenden ist unter Auflagen zulässig (vgl. Anlage 21 Nummern 5 und 6).
- Für die Anzahl der sich gleichzeitig auf oder in der Sportanlage befindenden Personen – Sportler, Zuschauer, Trainer, Betreuer, medizinisches Personal sowie das Schieds- und Kampfgericht – gelten die Personengrenzen gemäß § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V:
- 200 Personen im Innenbereich (auf Antrag: 1.250 Personen)
- 600 Personen im Außenbereich (auf Antrag: 2.500 Personen)
- Die Auflagen für Zuschauende gemäß § 8 Absatz 9 i.V.m. Anlage 44 Corona-LVO M-V sind einzuhalten.
- In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht, einen negativen Corona-Test vorzulegen, für folgende Personen (vgl. Anlage 21 Nr. 6. d) und § 8 Absatz 9 Corona-LVO M-V):
- Anleitungspersonen (nur zweimal wöchentlich)
- Erwachsene Sporttreibende
- Zuschauer
2. Nicht vereinsbasierte Ausübung von Sport und Bewegung im Freien:
Sport und Bewegung im Freien außerhalb des Vereinssports ist möglich unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen nach § 1 Absatz 1 Corona-LVO M-V.
3. Nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten in Innenräumen:
Für nicht vereinsbasierte Sportaktivitäten in Innenräumen, auch in Gruppen von maximal 30 Teilnehmern einschließlich Anleitungsperson, besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 16 der Verordnung einzuhalten. So ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu wahren. Die Sporttreibenden müssen über einen negativen Corona-Test verfügen.
Sonstiges:
- Die Regelungen für Bundes- und Landeskader sowie Spitzenathleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt verdienen, wurden im Hinblick auf den Sportbetrieb mit Zuschauenden angepasst (vgl. Anlage 22 zur Corona-LVO M-V). § 2 Absatz 22 der Verordnung, wonach Zuschauende erst ab dem 21. Juni 2021 gestattet sind, wurde hingegen nicht geändert.
- Bei der Ausübung des Rehabilitationssports gemäß § 64 SGB IX sind die Auflagen gemäß Anlage 4 i.V.m. § 2 Absatz 4 Corona-LVO M-V einzuhalten.
Hinweise:
- Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene (vgl. § 1b Corona-LVO M-V i.V.m. Anlage 21 Nummer 6. d).
- Außerdem gelten Testpflichten nicht für Schülerinnen und Schüler, die der Teststrategie an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gemäß § 28b Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz unterfallen, allerdings nur „außerhalb der Ferien“ (vgl. § a Absatz 9 Corona-LVO M-V).
- Das bedeutet, dass die Testpflicht in den Ferien auch für Schülerinnen und Schüler gilt. Eine Ausnahme bildet hier der vereinsbasierte Sportbetrieb in geschlossenen Räumen, denn dort gilt die Testpflicht ausdrücklich nur für Erwachsene (siehe oben zu Punkt 1).
- Die o. g. Beschränkungen der Teilnehmerzahlen gelten auch für Geimpfte und Genesene.
- Bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 greifen erneut weitgehende Beschränkungen der Sportausübung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz (vgl. § 12 Absatz 1 Corona-LVO M-V).
• Individualsport:
Die Ausübung von Individualsportarten von bis zu 10 Personen aus fünf Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 1 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).
• Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Freien:
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb in allen Sportarten und für alle Altersgruppen auf öffentlichen oder privaten Sportaußenanlagen in einer Gruppenstärke von bis zu 25 Personen einschließlich Anleitungsperson (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).
• Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Innenbereich:
Vereinsbasierter Trainingsbetrieb in allen Sportarten und für alle Altersgruppen in öffentlichen oder privaten Sportanlagen in einer Gruppenstärke von bis zu 15 Personen einschließlich Anleitungsperson (§ 2 Absatz 21 Satz 2 Nummer 3 i.V.m. Anlage 21 Corona-LVO M-V).
Bei dCieser Sportausübung müssen Erwachsene einen negativen Corona-Test vorlegen; Anleitungspersonen müssen zweimal wöchentlich negativ auf eine Corona-Infektion getestet sein. Die Testpflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene (Anlage 21 Nummer 7 Corona-LVO M-V).
Hinweise:
- Die o. g. Beschränkungen der Teilnehmerzahlen gelten auch für Geimpfte und Genesene.
- Die Testpflichten für den vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Innenbereich richten sich nach § 1a Corona-LVO M-V. So darf der negative Corona-Test in der Regel höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test bis zu 48 Stunden.
Sonstiges:
- Bei dauerhaft niedrigen Inzidenzwerten von unter 35 können Landkreise und kreisfreie Städte Sportveranstaltungen mit Zuschauenden zulassen (vgl. § 13 Absatz 2 Corona-LVO M-V).
- Freibäder dürfen ab 1. Juni 2021 wieder genutzt werden. Einzelheiten und Auflagen sind in § 2 Absatz 18 i.V.m. Anlage 18 Corona-LVO M-V geregelt.
- Hallenbäder sind ab dem 1. Juni 2021 für den vereinsbasierten Trainingsbetrieb – für den schulischen Schwimmunterricht bereits ab dem 31. Mai – geöffnet. Einzelheiten und Auflagen ergeben sich aus § 2 Absatz 20 i.V.m. Anlage 20 Corona-LVO M-V.
- Für Bundes- und Landeskader gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport zu treiben, unverändert fort (§ 2 Absatz 22 i.V.m. Anlage 22 Corona-LVO M-V).
24.04.2021 Corona-Landesverordnung
19.04.2021 Einschränkungen für Individualsport – Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport nicht möglich
Angesichts weiter steigender Infektionszahlen hat die Landesregierung beschlossen, dass Individualsport ab dem 19. April 2021 nur noch im Außenbereich möglich ist, und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes (Neufassung von § 2 Absatz 21 Corona-LVO M-V). Erlaubt sind jetzt ausdrücklich nur noch „Individualsportarten“, die kontaktlos ausgeübt werden. Bei der Ausübung des erlaubten Individualsports sind die Auflagen der Anlage 21 zur Corona-LVO M-V einzuhalten.
Der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport wird in der Corona-LVO M-V zwar noch erwähnt; er kann zurzeit aber nirgendwo im Land stattfinden, da die 7-Tage-Inzidenz in Mecklenburg-Vorpommern deutlich über 100 liegt (vgl. die Neufassung von § 7a der 2. Schul-Corona-Verordnung).
Für den in § 2 Absatz 22 der Corona-LVO M-V genannten Personenkreis (u.a. Bundes- und Landeskader) gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport unter Einhaltung der Auflagen der Anlage 22 zur Landesverordnung zu treiben, unverändert fort.
Die Verordnungen der Landesregierung vom 16. April 2021 zur Änderung der Corona-LVO M-V sowie der 2. Schul-Corona-Verordnung können Sie hier nachlesen:
06.04.2021 Vereinsbasierter Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport: Testpflicht entfällt!
Die Landesregierung hat beschlossen, dass Teilnehmer am vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport gem. § 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V nun doch nicht über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen müssen.
In der Anlage 21 zur Corona-LVO M-V wurde die neu angefügte Ziffer 7 ersatzlos gestrichen. Damit entfällt die ursprünglich ab dem 6. April bzw. 10. April 2021 (Hansestadt Rostock) vorgesehene Testpflicht.
Von der Neuregelung profitiert der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, und zwar in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen (§ 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V). Betroffen sind die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt am 26. März 2021 weniger als 100 betragen hat.
Die Verordnung der Landesregierung vom 1. April 2021 zur Änderung der Corona-LVO M-V – insbesondere auch Ziffer 9 – können Sie hier nachlesen: Corona-LVO M-V-PDF
27.03.2021 Corona-Landesverordnung: Weitere Beschränkungen von Sportmöglichkeiten
Nach der überarbeiteten Landesverordnung sind angesichts der aktuellen Inzidenzwerte derzeit nur folgende Formen des Sports in Mecklenburg-Vorpommern gestattet:
- Individualsport, der mit maximal fünf Personen (ggf. zuzüglich Kinder bis 14 Jahren) aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird (§ 2 Abs. 21 Satz 2 Corona-LVO M-V); dabei sind die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten. Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, darf der Individualsport nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben werden (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 6 Corona-LVO M-V; derzeit nur im Landkreis Ludwigslust-Parchim).
- Der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, ist in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig (§ 2 Abs. 21 Satz 3 Corona-LVO M-V). Betroffen sind die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Abschlussklassen; der Inzidenzwert von 100 muss für mindestens zehn Tage unterschritten sein. Dabei sind die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten; so muss jeder Teilnehmer ab dem 6. April 2021 (in der Hansestadt Rostock ab dem 10. April 2021) über ein tagesaktuelles – maximal 24 Stunden altes – negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen (Anlage 21 Ziffer 7 der Corona-LVO M-V).
- Unverändert bleibt die Regelung, dass Bundeskader und Landeskader sowie Spitzenathletinnen und -athleten, die mit dem Sport ihren überwiegenden Lebensunterhalt bestreiten, öffentliche und private Sportanlagen für den Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb in allen Sportarten, ohne Zuschauer, nutzen dürfen; dabei besteht die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 22 einzuhalten (§ 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V).
- Auch der Rehabilitationssport gemäß § 64 SGB IX bleibt auf Grundlage des § 2 Abs. 4 der Corona-LVO M-V möglich und durchführbar. Im Rahmen der erlaubten Ausübung des Reha-Sports sind die Auflagen der Anlage 4 der Corona-LVO M-V einzuhalten. Außerdem können die zuständigen Behörden weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen treffen, wenn das jeweilige Infektionsgeschehen dies erfordert (vgl. § 13 der Corona-LVO-MV).
Hingegen ist Vereinssport ohne Altersbegrenzung – im Freien bzw. ggf. auch im Innenbereich – zurzeit faktisch nirgendwo in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Erst wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz von 50 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten werden sollte, greifen die Regelungen des § 13a Absatz 1 Ziffer 6 bzw. – bei Unterschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 an mindestens 14 aufeinanderfolgenden Tagen – die Regelungen des § 13a Absatz 3 Ziffer 3 Corona-LVO M-V.
Dabei haben die Hygiene- und Sicherheitskonzepte geeignete verpflichtende Testerfordernisse (tagesaktuelle, 24 Stunden gültige COVID-19-Schnell- oder vor Ort vorzunehmende Selbsttests) vorzusehen.
Der bisherige § 12 Absatz 7 Corona-LVO M-V, der bei einer landesweiten stabilen 7-Tages-Inzidenz von unter 100 die Möglichkeit des kontaktfreien Sports im Innenbereich sowie des Kontaktsports im Außenbereich unter der Voraussetzung vorsah, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen tagesaktuellen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest verfügen, wurde ersatzlos gestrichen.
Hintergrund:
Der Änderung der Corona-LVO M-V voraus gingen die Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März und der MV-Gipfel am 26./27. März 2021. In der gemeinsamen Erklärung der Teilnehmer des MV-Gipfels wurde darauf hingewiesen, dass die Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz des Landes von 100 eine Anpassung der landesweiten Corona-Regelungen erforderlich mache; bereits vorgenommene Öffnungsschritte sollten aber möglichst nicht wieder rückgängig gemacht werden. Beschränkungen für den Sport wurden in der Erklärung ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Überschreitung einer Inzidenz von 150 Infektionen pro 100.000 Einwohnern erwähnt.
Dennoch sieht die nach dem MV-Gipfel angepasste Landesverordnung überraschenderweise weitere Beschränkungen für den Sport vor. War der Vereinssport ohne Altersbegrenzung bisher bei einer landesweiten Inzidenz von unter 100 möglich, sind jetzt regionale Lockerungsmaßnahmen erst möglich, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von 50 unterschritten wird – wovon zurzeit sogar die Hansestadt Rostock weit entfernt ist. Für den Sport stellt dies eine deutliche Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar – sowie die Rücknahme eines bereits vorgenommenen Öffnungsschrittes, was der MV-Gipfel ja eigentlich ausgeschlossen hatte. Damit ist die kürzlich veröffentlichte Forderung des LSB-Präsidiums, Sporttreiben im Verein für alle Altersgruppen zu ermöglichen, in weite Ferne gerückt.
Eine weitere ganz erhebliche Beschränkung für den Sport ergibt sich aus dem Erfordernis des täglichen Testens, welches der MV-Gipfel zwar für weite Lebensbereiche, nicht aber für den (vereinsbasierten) Sport beschlossen hatte. Auf die Vereine, die vereinsbasierten Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport anbieten, kommen direkt nach Ostern massive bis existenzbedrohende Probleme zu, wenn täglich alle Sporttreibenden getestet werden müssen. Der LSB hat bereits mehrfach eine logistische und/oder finanzielle Unterstützung der Vereine angemahnt. Ohne eine schnelle, pragmatische Lösung wird die Forderung des LSB-Präsidiums, besonders den für die Stärkung des Immunsystems sowie die Möglichkeit kontrollierter sozialer Kontakte so wichtigen Kinder- und Jugendsport im Verein zu öffnen, letztlich nicht zum Tragen kommen.
07.03.2021 Pressemitteilung zu Lockerungen im Sport vom Sozialministerium
Muster Hygienekonzept zur Durchführung des Sportbetriebes
28.05. und 06.07.2020 Aktualisierte DOSB Leitplanken
20.05.2020 Informationen zur schrittweisen Wiederaufnahme des Indoor Vereinssports
Durch die Landsesregierung MV wurden Regelungen zur Wiederaufnhame von Indoorsport im Rahmen des "MV-Plans 2.0 zur schrittweisen Erweiterung des öffentlichen Lebens ind er Corona-Pandemie" erlassen.
08.05.2020 Informationen zum MV-Plan 2.0
Die Landesregierung hat den „MV-Plan 2.0 zur schrittweisen Erweiterung des öffentlichen Lebens in der Corona-Pandemie“ fortgeschrieben.
07.05.2020 Informationen zur Änderung des Vereinsrechts
28.04.2020 Informationen zur Sportvereinshilfe
Der Landessportbund hat jetzt – nach erfolgter Zustimmung durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung – das Antragsformular sowie das Merkblatt für die Corona bedingte Sportvereinshilfe veröffentlicht.
Der Antrag ist auf direktem Wege an den LSB M-V zu richten.